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Kundensegmentierung gemäss FIDLEG Kundensegmentierung gemäss FIDLEG

Finanzdienstleister sind verpflichtet, jeden Kunden dem Segment «Privatkunden», «professionelle Kunden» oder «institutionelle Kunden» zuzuweisen.

1. «Privatkunden»

Als Privatkunden gelten grundsätzlich alle Kunden, die nicht als professionelle oder institutionelle Kunden klassifiziert sind.

Es gelten umfassende Kundenschutzbestimmungen, insbesondere Informations- und Verhaltenspflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen.

Die Auswahl der verfügbaren Finanzinstrumente beschränkt sich im Allgemeinen auf Produkte, die für Privatkunden vorgesehen sind.

2. «Professionelle Kunden»

Nachstehende Kundinnen und Kunden gelten als «professionelle Kunden»:

Eine professionelle Tresorerie liegt dann vor, wenn die Bewirtschaftung der Finanzmittel der Kundin oder des Kunden auf Dauer durch mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person erfolgt.

3. «Institutionelle Kunden»

Nachstehende Kundinnen und Kunden gelten als «institutionelle Kunden»:

Professionelle und institutionelle Kunden gelten sodann als qualifizierte Anleger gemäss Kollektivanlagegesetz und können in kollektive Kapitalanlagen investieren, die vereinfachten Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren unterstehen und von der Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) von gewissen Anlegerschutzvorschriften befreit werden können.

4. Wechsel des Kundensegments

Eine Neusegmentierung kann mittels schriftlicher Erklärung beantragt werden.

Opting-out

Beantragung einer Umklassifizierung in ein Segment mit niedrigerem Schutzniveau.

«Privatkunden»

Vermögende Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können eine Neusegmentierung als „professionelle Kunden“ (Opting-out) mittels schriftlicher Erklärung beantragen, sofern sie:

über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die Anlagerisiken zu verstehen und mindestens ein Vermögen von CHF 500‘000 aufweisen

über ein Vermögen von mindestens CHF 2'000’000 (1) verfügen.

(1) Direkte Anlagen in Immobilien und Sachwerte und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge stellen dabei keine anrechenbaren Vermögenswerte dar.

«Professionelle Kunden» nach Buchstaben b und c können eine Neusegmentierung als «institutionelle Kunden» (Opting-out) mittels schriftlicher Erklärung beantragen.

Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits als «institutionelle Kunden» gelten, können mittels schriftlicher Erklärung beantragen, dass sie als «institutionelle Kunden» gelten wollen (Opting-out).

Opting-in

Beantragung einer Umklassifizierung in ein Segment mit höherem Schutzniveau

«Professionelle Kunden» können eine Neusegmentierung als «Privatkunden» mittels schriftlicher Erklärung beantragen.

«Institutionelle Kunden» können eine Neusegmentierung als «professionelle Kunden» mittels schriftlicher Erklärung beantragen.

 

Darstellung der Regeln zur Segmentierung der Kunden

1) (Art. 5 Abs. 2) Als vermögend gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:
A. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens CHF 500’000 verfügt; oder
B. über ein Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen verfügt.

2) (Art. 4 Abs. 5) Als gross gilt jedes Unternehmen, das zwei der folgenden Werte überschreitet:
1. Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
2. Umsatz: CHF 40 Millionen
3. Eigenkapital: CHF 2 Millionen

 

Darstellung der Auswirkungen der Kundensegmentierung auf den Anlegerschutz

1) Bei der Erbringung einer «Execution-only»-Dienstleistung wird der Kunde darüber informiert, dass keine Prüfung durchgeführt wird.

2) Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich auf die Kenntnisse und Erfahrungen.

3) Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die finanzielle Situation, die Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen.

4) Bei professionellen Kunden wird davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, die Risiken und Folgen ihrer Anlageentscheidungen finanziell zu tragen. Die Angemessenheitsprüfung beschränkt sich somit auf die Anlageziele.  

Letzte Aktualisierung: Februar 2025